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In diesem Artikel wird Ihnen erläutert, in welchen Fällen von unvollständigen oder fehlerhaften Angaben auf der Verordnung gemäß Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie eine Änderung notwendig ist und in welcher Form die Änderung erfolgen muss.*
Info |
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Die Anlage 3 stellt die Anforderungen nach §§ 13 und 16 der Heilmittel-Richtlinie in einer Übersicht zusammen. Sie bildet für die hier aufgelisteten Fälle die Grundlage für die formale Überprüfung der vom Arzt oder der Ärztin ausgestellten Verordnung durch die Therapeutin oder den Therapeuten. |
Angabe auf der Verordnung | Änderung nur mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe | Änderung nur im Einvernehmen mit Arzt ohne erneute Arztunterschrift | Änderung nach Information an Arzt ohne erneute Arztunterschrift | |
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a. Personalienfeld (fehlt, unvollständig oder unplausibel) | X | |||
b. Heilmittelbereich | X | |||
c. Hausbesuch | bei Änderung auf "ja" | X | ||
d. Therapiebericht | X | |||
e. Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs | X | |||
f. Anzahl der Behandlungseinheiten | fehlt | X | ||
bei Überschreitung der zulässigen Höchstmenge je VO | X | |||
g. Heilmittel gemäß dem Katalog | fehlt oder nach Diagnosegruppe nicht verordnungsfähig | X | ||
bei Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie (§ 16 Absatz 6 Satz 2) | X | |||
bei Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (§ 16 Absatz 6 Satz 2) | X | |||
h. gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel | X | |||
i. Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich) | X | |||
j. Diagnosegruppe | X | |||
k. konkrete(n) behandlungs- relevante(n) [...] Diagnose(n) | X | |||
l. Leitsymptomatik nach HeilM-Katalog (buchstabencodiert oder Klartext) [...] | X |
Content by Label | ||||||||
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Tip | ||||||
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Die vollständigen Heilmittel-Richtlinien sowie die vollständige Anlage 3 finden Sie im offiziellen Dokument des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung.
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*Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (2020). Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Bundesanzeiger (BAnz AT 30.09.2020 B2)
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