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Es kann vorkommen, dass Vergütungsvereinbarungen der Grundlage SGB V rückwirkend erhöht werden.
Dies hat zur Folge, dass bereits abgerechnete Rechnungen neu berechnet werden müssen.
Dieser Artikel beschreibt zwei Lösungswege zur Nachberechnung.
Klären Sie bitte unbedingt im Vorfeld mit dem Kostenträger ab, welche Form der Nachberechnung verwendet werden soll.
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Fordert der Kostenträger Sie auf, die Rechnungen erneut an das Rechenzentrum zu übermitteln so bleibt nur der Weg der Stornierung und der erneuten Erstellung der Rechnungen. Sie können Rechnungen entweder einzeln stornieren und und mit den neu hinterlegten Preisen erneut abrechnen oder die Vorgehensweise gleich für mehrere Rechnungen eines Monats bzw. Abrechnungszeitraums im Menüpfad Abrechnung / Rechnungen u. Korrekturen vornehmen. Dies ist wie folgt möglich:
Im Anschluss kann der Datenträgeraustausch für die neuen Rechnungen wie gewohnt vorgenommen werden. Der Kostenträger prüft, welcher Betrag bereits bezahlt wurde und welcher nun noch zu entrichten ist. |
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Die lineare Nachberechnung kann verwendet werden, wenn die Preisanpassungen alle Leistungen im gleichen Umfang betreffen. Wurden die Preise rückwirkend z. B. um 1,5 % angehoben, so wäre dies ein möglicher Lösungsweg. Auch hier gilt: Klären Sie bitte erst mit Ihrem Kostenträger ab, welche Nachberechnung gefordert ist. Bei der linearen Nachberechnung ist kein elektronischer Datenaustausch möglich, Die Rechnungen werden an Microsoft Excel exportiert, dort können die Rechnungsbeträge dann um den gewünschten Faktor angehoben werden. Die lineare Nachberechnung sieht vor, dass sämtliche Rechnungsbeträge, die in einem Zeitraum abgerechnet worden sind, um den jeweiligen Faktor erhöht werden.
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