Diese Information benötigen Sie, wenn Leistungen nur bis zur Grenze des Pflegegrades berechnet werden.
Die Pflegekasse bezahlt in der vollstationären Pflege den Höchstbetrag des Pflegegrades. Ist dieser Pflegegrad ausgeschöpft, sollen die im Leistungskatalog der Pflegekasse zugeordneten Leistungen nicht mehr der Pflegekasse in Rechnung gestellt werden. Um dies umzusetzen, erfolgt eine Begrenzung dieser Leistungen auf den Höchstbetrag des Pflegegrades. |
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Seit dem PSG 3 ist es zulässig, dass die Leistungen Unterkunft und Verpflegung zu 100 % an die Pflegekasse abgerechnet werden dürfen, sofern die obigen Leistungen die Höchstgrenze des Pflegegrades nicht ausgeschöpft haben. Wenn der Bewohner frühzeitig aus dem Heim entlassen wird, trifft dies beispielsweise zu. In dem Fall fügen Sie bitte die entsprechenden Leistungen unter Zusätzliche begrenzte Leistungen über das Pluszeichen "+" hinzu. |