Es empfiehlt sich, alle Leistungen, die in der vollstationären Pflege abgerechnet werden, zusätzlich für die Außerklinische Intensivpflege anzulegen. Zudem wird eine Leistung für die Krankenkasse benötigt, mit dem die Häusliche Krankenpflege abgerechnet werden soll. Eine weitere Leistung soll den Abzug des Anteils der Pflegekasse auf der Pflegekassenrechnung darstellen. Somit ergeben sich folgende Arbeitsschritte:
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Somit haben Sie eine Leistung für die Häusliche Krankenpflege und eine weitere Leistung für den Abzug des Anteils der Pflegekasse angelegt. Im nächsten Schritt ordnen Sie die Pflegegrade 4 und 5 und deren Abwesenheitsleistungen der Leistungsgrundlage § 37c SGB V Außerklinische Intensivpflege zu.
Legen Sie als nächstes eine Entgeltvereinbarung an. |
Alle Leistungen der Intensivpflege benötigen eine Positionsnummer. Haben Krankenkassen für die gleiche Leistung unterschiedliche Positionsnummern, muss die Leistung mehrmals angelegt werden. |