In diesem Artikel wird Ihnen erläutert, welche überarbeiteten Heilmittel-Richtlinien für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte zum 01.01.2021 in Kraft treten. 


Heilmittelverordnungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, behalten auch über den 1. Januar hinaus ihre Gültigkeit. Wenn nicht anders vom Arzt angegeben, muss die Heilmittelbehandlung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.

Bei allen Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, beginnt ein neuer Verordnungsfall.

Heilmittelverordnungen, die für die gleiche Erkrankung vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, müssen bei der Zählung der Verordnungseinheiten nicht berücksichtigt werden.


Übersicht - wesentliche Neuerungen 


Bis 31.12.2020 Ab 01.01.2021
Verordnungsformular
  • Aufteilung in Verordnungsformular 13, 14 und 18
  • Unterscheidung zwischen Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls.
  • Nur noch ein Verordnungsvordruck für alle Heilmittelbereiche*
Regelfall/Verordnungsfall
  • Unterscheidung nach Erst-, Folge- und Verordnungen außerhalb des Regelfalls.
  • Prozedere des Regelfalls wird mit der neuen Heilmittelrichtlinie abgeschafft und durch "Verordnungsfall" ersetzt.
  • Für jeden Verordnungsfall ist eine orientierende Behandlungsmenge vorgesehen. Kann das Therapieziel nicht erreicht werden, sind weitere Verordnungen möglich.
  • Bei Wechsel des Arztes entsteht ein neuer Verordnungsfall.
  • Bei Zahnärzten bezieht sich der Verordnungsfall jedoch auf die Erkrankung und nicht auf den Arzt.
Beginn der Behandlung
  • Sofern auf der Verordnung nicht anders angegeben, muss innerhalb von 14 Tagen mit der Behandlung begonnen werden.
  • Mit der Behandlung ist innerhalb von 28 Tagen zu beginnen.
  • Kreuzt der Arzt auf der Verordnung das neue Feld "dringlicher Behandlungsbedarf" an, muss die Behandlung innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.
Genehmigungsverfahren von Verordnungen außerhalb des Regelfalls
  • Bei einigen Krankenkassen sind begründungspflichtige Verordnungen (B1, B2) zur Genehmigung vorzulegen.
  • Da keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr vorgesehen sind, entfällt das Genehmigungsverfahren.
Verordnungsmenge
  • Die maximalen Behandlungseinheiten für Verordnungen im Regelfall sind im Heilmittelkatalog definiert. 
  • Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls muss abhängig von der Frequenz innerhalb von 12 Wochen eine ärztliche Untersuchung gewährleistet sein.
  • Die Höchstmengen und die orientierenden Behandlungsmengen sind im Heilmittelkatalog hinterlegt.
  • Ärzte dürfen, wie bisher in Ausnahmefällen, die Höchstmengen überschreiten, etwa bei einem langfristigen Heilmittelbedarf oder einem besonderen Verordnungsbedarf.
Behandlungsfreies Intervall
  • Derzeit ist ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen definiert. Danach handelt es sich um einen neuen Regelfall und es kann eine neue Erstverordnung ausgestellt werden.
  • Datum der letzten Heilmittelverordnung des ausgestellten Arztes ist entscheidend.
  • Liegt es noch keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgeführt.
  • Liegt das Datum sechs Monate oder länger zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.
    Diese Änderung gilt bei einem gleichen Verordnungsfall.
Auswahl der Heilmittel
  • Einteilung in vorrangige, optionale und ergänzende Heilmittel. 
  • In bisherigen Verordnungen waren immer nur ein vorrangiges zuzüglich eines ergänzenden Heilmittels möglich.
  • Es erfolgt nur noch eine Einteilung in "vorrangige" und "ergänzende" Heilmittel. 
  • Je Verordnung lassen sich bis zu drei unterschiedliche vorrangige und ein ergänzendes Heilmittel verordnen, sofern im Heilmittelkatalog mehrere vorrangige Heilmittel für diese Diagnosegruppe vorgesehen sind.
  • Bei Zahnärzten richtet sich die zulässige Höchstmenge des ergänzenden Heilmittels nach den verordneten Behandlungseinheiten des vorrangigen Heilmittels.
Leitsymptomatiken
  • Der Indikationsschlüssel muss gemäß Heilmittelkatalog eingetragen werden.
  • Es kann nur eine Leitsymptomatik auf einer Verordnung angegeben werden.
  • Bei Arztverordnungen gibt es keinen Indikationsschlüssel mehr. Diagnosegruppe und die Leitsymptomatik werden zukünftig getrennt voneinander notiert.
  • Ärzte können mehrere unterschiedliche Leitsymptomatiken auf einer Verordnung angeben.
  • Außerdem kann der Arzt eine patientenindividuelle Leitsymptomatik formulieren.
  • Bei Zahnarztverordnungen gibt es weiterhin den Indikationsschlüssel.
Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
  • Bisher gibt es die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
  • Schlucktherapie kann als neues Heilmittel verordnet werden.
  • Dieser Heilmittelbereich heißt zukünftig: Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.
Einheitliche Frequenzspannen
  • Bisher muss der Therapeut Abweichungen von der Frequenzangabe mit dem Arzt abstimmen.
  • Die Frequenzempfehlungen des Heilmittel-Katalogs werden einheitlich als Frequenzspannen hinterlegt, zum Beispiel "1-3x wöchentlich". Diese haben allerdings lediglich Empfehlungscharakter. 

Für weitere Informationen befinden sich hier die Entwürfe der Fassung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung.

Wichtige Informationen befinden sich in der Anlage 2 und Anlage 3 der Dokumente. In Anlage 2 befindet sich eine Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf und die Anlage 3 regelt die Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen.


Den aktuellen Heilmittelkatalog finden Sie unter:

Die aktuellen Dokumente des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie unter: Heilmittelkatalog G-BA

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen.

Die aktuell gültigen bundeseinheitlichen Preise finden Sie unter: GKV-Heilmittelpreise



Heilmittelverordnung Arzt

*Heilmittelverordnung 13 (Gültig ab 01.01.2021) Vorderseite

*Heilmittelverordnung 13 (Gültig ab 01.01.2021) Rückseite





Heilmittelverordnung Zahnarzt

Zahnärztliche Heilmittelverordnung (Gültig ab 01.01.2021) Vorderseite

Zahnärztliche Heilmittelverordnung (Gültig ab 01.01.2021) Rückseite





Ausfüllhilfen Arzt und Zahnarzt


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