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Dieser Artikel hilft Ihnen dabei nachzuvollziehen, warum der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI nur berechnet / ausgewiesen wird, wenn die Grenze des Pflegegrades durch die pflegebedingten Aufwendungen überschritten wird. |
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Der/die BewohnerIn ist neu in Ihre Einrichtung eingezogen. Werden weniger als 30,42 Tage im Monat abgerechnet, kann es dazu kommen, dass die pflegebedingten Aufwendungen, welche als Grundlage der Berechnung des Leistungszuschlags dienen, die Grenze des Pflegegrads unterschreiten. Dies hat zur Folge, dass der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI nicht berechnet wird. Kommt es zu einem solchen Fall, werden die Leistungen, welche Sie unter "Administration - Abrechnung - Entgeltvereinbarungen - Berechnungsregeln 1 - Begrenzung auf den Höchstbetrag des Pflegegrades - Zusätzliche begrenzte Leistungen" hinterlegt haben, anteilig bis zur Grenze des Pflegegrades berücksichtigt, um die Differenz zu den pflegebedingten Aufwendungen zu füllen. |
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Überschreiten die pflegebedingten Aufwendungen die Grenze des Pflegegrades, wird der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI berücksichtigt. Unterschreiten die pflegebedingten Aufwendungen die Grenze des Pflegegrades, wird der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI nicht berücksichtigt. |