Sie möchten nach Vorgabe der Krankenkasse eine Verordnung nach der Grundlage §37 (1a) abrechnen. Dabei handelt es sich um die Unterstützungspflege.
Verordnung nach § 37 (1a) anlegen - Verordnungsformular
- Legen Sie über den Menüpunkt Verwaltung / Verordnungen u. Aufträge eine neue Verordnung über die Schaltfläche "Neue Verordnung (Formular)" an.
- Tragen Sie dort zunächst die erforderlichen Angaben für die Gültigkeit ein.
- Um die Verordnung als § 37 (1a) zu kennzeichen, scrollen Sie nun bitte zum unteren Rand des Formulars und setzen den Haken bei "Unterstützungspflege nach § 37 (1a) SGB V".
Grundlage nach § 37 (1a) per Haken aktivieren - Hinterlegen Sie nun den Arzt und sichern Sie danach die Änderungen. Die Verordnung ist nun mit der richtigen Grundlage hinterlegt.
- Sie haben nun die Möglichkeit die beiden Haken für die Hinterlegung der "Grundpflege" und der "Hauswirtschaftlichen Versorgung" zu nutzen. Diese werden, wie gewohnt, auf das Antragsformular übernommen.
Verordnung nach § 37 (1a) anlegen - Auftragsmaske
- Legen Sie über den Menüpunkt Verwaltung / Verordnungen u. Aufträge eine neue Verordnung über die Schaltfläche "Neuer Auftrag" an.
- Tragen Sie dort zunächst die erforderlichen Angaben für die Gültigkeit und den Arzt ein.
- Wählen Sie die Grundlage § 37.2 SGB V aus.
- Um die Verordnung als § 37 (1a) SGB V zu kennzeichen, wählen Sie im Bereich "DTA" die "Ermessensleistung nach § 37 (1a) S.2 SGB V" aus.
- Sichern Sie danach die Änderungen. Die Verordnung ist nun mit der richtigen Grundlage hinterlegt.
- Sie können die Leistungen anschließend eintragen.
§ 37 (1a) nicht in der Auftragsmaske als Grundlage verfügbar
- Wählen Sie mit einem Rechtsklick auf den Kostenträger "Kostenträger anzeigen" aus.
- In der Registerkarte "Einstellungen 1" öffnen Sie die aktuelle Vergütungsvereinbarung.
- In der Registerkarte "Grundeinstellungen" der gewählten Vergütungsvereinbarung klicken Sie zunächst auf die Leistungsgrundlage nach § 37.2 SGB V und führen anschließend die Schaltfläche "Leistungsgrundlage konfigurieren" aus.
Leistungsgrundlage konfigurieren - Im neuen Fenster setzen Sie nun die erforderlichen Haken für die Regelleistung nach § 37 (1a) SGB V und die Ermessensleistung nach § 37 (1a) SGB V.
- Übernehmen Sie danach die Eingabe über "OK".
- Wechseln Sie nun zurück in den Menüpunkt Verwaltung / Verordnungen u. Aufträge und öffnen Sie den angelegten Auftrag erneut.
Neu angelegte Grundlagen in der Auftragsmaske auswählen - Das Auswahlfeld "DTA" steht nun zur Verfügung.
Die Grundlage §37 (1a) wird unter der Bezeichnung § 37.2 SGB V geführt und im Programm angezeigt. Die Verordnung hat also keine spezifische Bezeichnung, um sich von Verordnungen nach Grundlage der Behandlungspflege abzuheben.
Hintergrundinfo
Verordnungen müssen korrekt nach § 37 (1a) SGB V angelegt werden, damit im Datenträgeraustausch die richten Positionsnummer übertragen wird.
Verwandte Artikel
-
Page:
-
Page:
-
Page:
-
Page:
-
Page:
-
Page: