Diese Information benötigen Sie, wenn Leistungen nur bis zur Grenze des Pflegegrades berechnet werden. 


Wozu wird dies verwendet?

Die Pflegekasse bezahlt in der vollstationären Pflege den Höchstbetrag des Pflegegrades. Ist dieser Pflegegrad ausgeschöpft, sollen die im Leistungskatalog der Pflegekasse zugeordneten Leistungen nicht mehr der Pflegekasse in Rechnung gestellt werden. Um dies umzusetzen, erfolgt eine Begrenzung dieser Leistungen auf den Höchstbetrag des Pflegegrades. 


Schritt-für-Schritt Anleitung
  1. Öffnen Sie hierfür bitte die Administration
  2. Wählen Sie nun die Abrechnung aus
  3. Klicken Sie auf Entgeltvereinbarungen
  4. Wählen Sie bitte die entsprechende Entgeltvereinbarung aus, die bearbeitet werden soll
  5. Öffnen Sie das Register Berechnungsregeln1
  6. In dem Bereich Begrenzung auf den Höchstbetrag des Pflegegrades klicken Sie auf das Pluszeichen "+" (oder auf den Stift, falls es bereits eine Berechnungsregel dafür gibt)
  7. Füllen Sie bitte die Pflichtfelder (mit * gekennzeichnet) aus
  8. Im Bereich Begrenzte Pflegeleistungen fügen Sie über das Pluszeichen"+" die Leistungen zu, die der Pflegekasse in Rechnung gestellt, jedoch nur bis zur Höchstgrenze berechnet werden
  9. Klicken Sie abschließend auf Ok


Seit dem PSG 3 ist es zulässig, dass die Leistungen Unterkunft und Verpflegung zu 100 % an die Pflegekasse abgerechnet werden dürfen, sofern die obigen Leistungen die Höchstgrenze des Pflegegrades nicht ausgeschöpft haben.  Wenn der Bewohner frühzeitig aus dem Heim entlassen wird, trifft dies beispielsweise zu. 

In dem Fall fügen Sie bitte die entsprechenden Leistungen unter Zusätzliche begrenzte Leistungen über das Pluszeichen "+" hinzu.