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Ziel des Artikels

Dieser Artikel hilft Ihnen dabei nachzuvollziehen, wie sich der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI bei einer Abwesenheit berechnet.


Ausgangssituation

Sie haben die Abwesenheit eines/einer BewohnerIn eingetragen und erhalten eine Nachberechnung für die Pflegekasse, da sich die Rechnungssumme, durch den verminderten Leistungszuschlag verändert hat.

Wie erfolgt die Berechnung?

Zusätzlich zu allen Leistungen, welche bereits in der Ursprungsrechnung für den Leistungszuschlag nach §43c berücksichtigt wurden, werden auch die Abwesenheitsleistungen mit einbezogen.

Rechenweg der Ursprungsrechnung
  1. 2.500,00 € (Kosten für den Pflegegrad) + 300 € (Ausbildungszuschlag) = 2.800,00 €
  2. 2.800,00 € - 770,00 € (Grenze des Pflegegrades 2) = 2.030,00 €
  3. (2.030,00 € : 100) * 25 = 507,50 €
    1. Dies entspricht dem Anteil nach § 43c SGB XI in Höhe von 25%
  4. 770,00 € (Grenze des Pflegegrades 2) + 507,50 € (25% Anteil) = 1.277,50 €
    1. Diese Summe entspricht der Rechnungssumme, welche an die Pflegekasse ausgewiesen wird.
    2. Im Belegtext wird die Summe von 507,50 € ebenfalls ausgewiesen.
Rechenweg der Nachberechnung
  1. 2.500,00 € (Kosten für den Pflegegrad) - 500,00 € (Abwesenheit des Pflegegrads) + 300 € (Ausbildungszuschlag) - 50,00 € (Abwesenheit des Ausbildungszuschlags) = 2.250,00 €
  2. 2.250,00 € - 770,00 € (Grenze des Pflegegrades 2) = 1.480,00 €
  3. (1.480,00 € : 100) * 25 = 370,00 €
    1. Dies entspricht dem Anteil nach § 43c SGB XI in Höhe von 25%
  4. 770,00 € (Grenze des Pflegegrades 2) + 370,00 € (25% Anteil) = 1.140 €
    1. Durch den verminderten Leistungszuschlag hat sich die Rechnungssumme um 137,50 € verringert, wodurch sich eine Gutschrift ergibt.
    2. Im Belegtext wird die Summe von 370,00 € ebenfalls ausgewiesen.


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