| Bis 31.12.2020 | Ab 01.01.2021 |
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Verordnungsformular | - Aufteilung in Verordnungsformular 13, 14 und 18
- Unterscheidung zwischen Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls.
| - Nur noch ein Verordnungsvordruck für alle Heilmittelbereiche*
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Regelfall/Verordnungsfall | - Unterscheidung nach Erst-, Folge- und Verordnungen außerhalb des Regelfalls.
| - Prozedere des Regelfalls wird mit der neuen Heilmittelrichtlinie abgeschafft und durch "Verordnungsfall" ersetzt.
- Für jeden Verordnungsfall ist eine orientierende Behandlungsmenge vorgesehen. Kann das Therapieziel nicht erreicht werden, sind weitere Verordnungen möglich.
- Bei Wechsel des Arztes entsteht ein neuer Verordnungsfall.
- Bei Zahnärzten bezieht sich der Verordnungsfall jedoch auf die Erkrankung und nicht auf den Arzt.
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Beginn der Behandlung | - Sofern auf der Verordnung nicht anders angegeben, muss innerhalb von 14 Tagen mit der Behandlung begonnen werden.
| - Mit der Behandlung ist innerhalb von 28 Tagen zu beginnen.
- Kreuzt der Arzt auf der Verordnung das neue Feld "dringlicher Behandlungsbedarf" an, muss die Behandlung innerhalb von 14 Tagen begonnen werden.
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Genehmigungsverfahren von Verordnungen außerhalb des Regelfalls | - Bei einigen Krankenkassen sind begründungspflichtige Verordnungen (B1, B2) zur Genehmigung vorzulegen.
| - Da keine Verordnungen außerhalb des Regelfalls mehr vorgesehen sind, entfällt das Genehmigungsverfahren.
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Verordnungsmenge | - Die maximalen Behandlungseinheiten für Verordnungen im Regelfall sind im Heilmittelkatalog definiert.
- Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls muss abhängig von der Frequenz innerhalb von 12 Wochen eine ärztliche Untersuchung gewährleistet sein.
| - Die Höchstmengen und die orientierenden Behandlungsmengen sind im Heilmittelkatalog hinterlegt.
- Ärzte dürfen, wie bisher in Ausnahmefällen, die Höchstmengen überschreiten, etwa bei einem langfristigen Heilmittelbedarf oder einem besonderen Verordnungsbedarf.
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Behandlungsfreies Intervall | - Derzeit ist ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen definiert. Danach handelt es sich um einen neuen Regelfall und es kann eine neue Erstverordnung ausgestellt werden.
| - Datum der letzten Heilmittelverordnung des ausgestellten Arztes ist entscheidend.
- Liegt es noch keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgeführt.
- Liegt das Datum sechs Monate oder länger zurück, wird ein neuer Verordnungsfall ausgelöst.
Diese Änderung gilt bei einem gleichen Verordnungsfall.
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Auswahl der Heilmittel | - Einteilung in vorrangige, optionale und ergänzende Heilmittel.
- In bisherigen Verordnungen waren immer nur ein vorrangiges zuzüglich eines ergänzenden Heilmittels möglich.
| - Es erfolgt nur noch eine Einteilung in "vorrangige" und "ergänzende" Heilmittel.
- Je Verordnung lassen sich bis zu drei unterschiedliche vorrangige und ein ergänzendes Heilmittel verordnen, sofern im Heilmittelkatalog mehrere vorrangige Heilmittel für diese Diagnosegruppe vorgesehen sind.
- Bei Zahnärzten richtet sich die zulässige Höchstmenge des ergänzenden Heilmittels nach den verordneten Behandlungseinheiten des vorrangigen Heilmittels.
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Leitsymptomatiken | - Der Indikationsschlüssel muss gemäß Heilmittelkatalog eingetragen werden.
- Es kann nur eine Leitsymptomatik auf einer Verordnung angegeben werden.
| - Bei Arztverordnungen gibt es keinen Indikationsschlüssel mehr. Diagnosegruppe und die Leitsymptomatik werden zukünftig getrennt voneinander notiert.
- Ärzte können mehrere unterschiedliche Leitsymptomatiken auf einer Verordnung angeben.
- Außerdem kann der Arzt eine patientenindividuelle Leitsymptomatik formulieren.
- Bei Zahnarztverordnungen gibt es weiterhin den Indikationsschlüssel.
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Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie | - Bisher gibt es die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie.
| - Schlucktherapie kann als neues Heilmittel verordnet werden.
- Dieser Heilmittelbereich heißt zukünftig: Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie.
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Einheitliche Frequenzspannen | - Bisher muss der Therapeut Abweichungen von der Frequenzangabe mit dem Arzt abstimmen.
| - Die Frequenzempfehlungen des Heilmittel-Katalogs werden einheitlich als Frequenzspannen hinterlegt, zum Beispiel "1-3x wöchentlich". Diese haben allerdings lediglich Empfehlungscharakter.
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