In diesem Artikel wird Ihnen erläutert, welche überarbeiteten Heilmittel-Richtlinien für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Heilmittelverordnungen, die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, behalten auch über den 1. Januar hinaus ihre Gültigkeit. Wenn nicht anders vom Arzt angegeben, muss die Heilmittelbehandlung innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung beginnen.
Bei allen Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, beginnt ein neuer Verordnungsfall.
Heilmittelverordnungen, die für die gleiche Erkrankung vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden, müssen bei der Zählung der Verordnungseinheiten nicht berücksichtigt werden.
Übersicht - wesentliche Neuerungen
Bis 31.12.2020 | Ab 01.01.2021 | |
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Verordnungsformular |
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Regelfall/Verordnungsfall |
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Beginn der Behandlung |
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Genehmigungsverfahren von Verordnungen außerhalb des Regelfalls |
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Verordnungsmenge |
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Behandlungsfreies Intervall |
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Auswahl der Heilmittel |
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Leitsymptomatiken |
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Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie |
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Einheitliche Frequenzspannen |
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Heilmittelverordnung Arzt
*Heilmittelverordnung 13 (Gültig ab 01.01.2021) Vorderseite
*Heilmittelverordnung 13 (Gültig ab 01.01.2021) Rückseite
Heilmittelverordnung Zahnarzt
Zahnärztliche Heilmittelverordnung (Gültig ab 01.01.2021) Vorderseite
Zahnärztliche Heilmittelverordnung (Gültig ab 01.01.2021) Rückseite
Ärzte kreuzen zunächst an, ob sie Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie verordnen.
Anschließend folgen weitere Daten, wie Diagnose, Leitsymptomatik, Heilmittel und Therapiefrequenz. Formularfelder wie Erst- und Folgeverordnungen oder Begründungen für Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfallen.
Weitere Informationen finden Sie in den offiziellen Dokumenten des G-BA:
Arzt: https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4952/HeilM-RL_2020-10-15_iK-2021-01-01-Servicedokument_WZ.pdf