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Diese Information wird benötigt, wenn eingestellt werden soll das Leistungen nur bis zur Grenze des Pflegegrades berechnet werden sollen.


Wozu wird dies verwendet?

Die Pflegekasse bezahlt in der vollstationären Pflege den Höchstbetrag des Pflegegrades. Ist dieser Pflegegrad ausgeschöpft, sollen die Leistungen die im Leistungskatalog der Pflegekasse zugeordnet sind, nicht mehr der Pflegekasse in Rechnung gestellt werden. Um das zu erreichen hinterlegt man eine Begrenzung dieser Leistungen auf den Höchstbetrag des Pflegegrades. 


Schritt-für-Schritt Anleitung
  1. Öffnen Sie die Administration
  2. Wählen Sie die Abrechnung aus
  3. Klicken Sie auf Entgeltvereinbarungen
  4. Wählen Sie die entsprechende Entgeltvereinbarung aus die bearbeitet werden soll
  5. Öffnen Sie das Register Berechnungsregeln1
  6. In dem Bereich Begrenzung auf den Höchstbetrag des Pflegegrades klicken Sie auf das Pluszeichen (oder auf den Stift, falls es bereits eine Berechnungsregel dafür gibt)
  7. Füllen Sie die Pflichtfelder (mit * gekennzeichnet) aus
  8. Im Bereich Begrenzte Pflegeleistungen fügen Sie über das Pluszeichen die Leistungen zu, die der Pflegekasse in Rechnung gestellt, jedoch nur bis zur Höchstgrenze berechnet werden sollen. 
  9. Klicken Sie auf Ok


Seit dem PSG 3 ist es zulässig, dass die Leistungen Unterkunft und Verpflegung zu 100 % an die Pflegekasse abgerechnet werden dürfen, sofern die obigen Leistungen die Höchstgrenze des Pflegegrades nicht ausgeschöpft haben. Das trifft z. B. dann zu, wenn der Bewohner frühzeitig aus dem Heim entlassen wird.

In dem Fall müssen die entsprechenden Leistungen unter Zusätzliche begrenzte Leistungen über das Pluszeichen hinzugefügt werden.






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